Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 55

§ 55 – Beitragszeiten

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen. (2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder normal normal Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder normal normal Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Beitragszeiten sind Zeiten, in denen Pflicht- oder freiwillige Beiträge gezahlt wurden.
  • Pflichtbeitragszeiten gelten auch für Zeiten, in denen Beiträge nach speziellen Vorschriften als gezahlt gelten.
  • Zeiten, in denen Entgeltpunkte wegen Kindererziehung oder Pflege eines pflegebedürftigen Kindes gutgeschrieben werden, zählen ebenfalls als Beitragszeiten.
  • Für Rentenansprüche werden auch freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, angerechnet.
  • Anrechnungszeiten, für die ein Leistungsträger Beiträge übernommen hat, zählen ebenfalls zu den Pflichtbeiträgen.